§1 Name und Sitz:
- Der Verein führt den Namen Wandelnde Gedichte n.e.V.
- Dieser hat seinen Sitz in Horn-Bad Meinberg und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke.
§2 Der Verein verfolgt folgende Ziele:
- Im Bewusstsein der Bedeutung von Wissen, Verständnis und Zusammenarbeit in einer zunehmend vernetzten Welt, gründen wir diesen Verein mit dem Ziel, aus den Gedichten des Buches „Wandelnde Gedichte – Der Weg des Schöpfers“ heraus entstehende Projekte umsetzen. Dazu führen wir Recherchereisen durch, pflegen den kulturellen Austausch, Erforschen tiefere energetische Zusammenhänge und bauen Brücken zwischen verschiedenen Völkern und Kulturen. Wir setzen uns für die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung unserer Mitglieder ein, indem wir ihnen die Möglichkeit bieten, neue Perspektiven zu entdecken und ihre Fähigkeiten zu erweitern. Durch die Initiierung und Unterstützung sozialer Projekte möchten wir einen positiven Beitrag zu den Gemeinschaften leisten, in denen wir tätig sind, und das Bewusstsein für die Herausforderungen und Chancen, die in der Vielfalt liegen, schärfen. Unsere Forschungsaktivitäten zielen darauf ab, das Verständnis für kulturelle Unterschiede und menschliche Gemeinsamkeiten zu vertiefen und innovative Ansätze zur Förderung des interkulturellen Dialogs zu entwickeln. In der Überzeugung, dass Völkerverständigung der Schlüssel zu einem harmonischen Zusammenleben auf unserem Planeten „Mutter Gaia“ ist, laden wir alle Interessierten ein, sich uns anzuschließen und gemeinsam an einer besseren, verständnisvolleren Welt zu arbeiten.
2. Zweck des Vereins ist demnach die Förderung des kulturellen Verständnisses und der Persönlichkeitsentwicklung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Durchführung und Besuch von Informationsveranstaltungen, Kongressen, Workshops und Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung der Mitglieder,
- Recherchereisen zur kulturellen Bildung und Völkerverständigung, weltweit,
- Durchführung von Maßnahmen zur Erholung und Entspannung sowie zur Förderung des Wohlbefindens der Mitglieder, um die das individuelle Mensch-Sein und die damit verbundene Persönlichkeitsentwicklung zu fördern,
- Besuche kultureller Veranstaltungen zur Erhaltung geistiger Vitalität,
- schriftliche und filmische Erfassung spiritueller Erfahrungen in Form von Gedichten, Reportagen und anderen kulturellen Werken,
- Durchführung von gemeinsamen Reisen zur Erforschung von Lebensweisen anderer Kulturen,
- die Förderung eines tieferen Verständnisses von Spiritualität, kultureller Vielfalt und der Bedeutung spiritueller Orte sowie der gemeinsame Austausch dazu.
3. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
§3 Mittelverwendung und Geschäftsjahr:
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keinen Menschen oder keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, sowie gesetzlich vorgesehener Pauschalen. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder und Organträger keine Ansprüche auf sein Vermögen.
§4 Mitgliedschaft:
- Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden Menschen sowie jede natürliche und juristische Person möglich. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder haben sämtliche Rechte eines Vereinsmitglieds.
- Fördermitglieder zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch finanzielle, eigene oder Sachzuwendungen den Verein fördern und auf die Mitbestimmung verzichten. Sie können an allen Veranstaltungen, Maßnahmen, Diskussionen und Kongressen des Vereins teilnehmen sowie Anträge stellen. Jedoch besitzen sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Ansonsten gelten für sie die Bedingungen für Fördermitglieder (Antrag).
§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
- Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§6 Dauer der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens 3 Monate.
- Sie verlängert sich jeweils um 1 Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von 1 Monat gekündigt wird.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Bei einer Kündigung muss diese in Textform erfolgen. Zulässig sind ausschließlich Brief, Fax und eMail.
- Der Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
§8 Mitgliedsbeitrag:
- Die Mitglieder zahlen einen Beitrag laut Beitragsordnung, welcher durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird und jeweils für ein Jahr gilt.
- Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern (Fördermitglieder).
§9 Die Organe des Vereins:
- Der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und einem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem erweiterten Vorstand möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
- Als Vorstandsmitglied kann nur ein volljähriger Mensch gewählt werden. welcher den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens ein Jahr als Mitglied angehört.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann die Mitgliederversammlung, zusätzlich zu den ehrenamtlich zulässigen Vergütungen, eine Anstellung eines Vorstandsmitglieds beschließen. Ist dies nicht möglich, kann der Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte, Dozenten, Berater einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dies zulässt.
- Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
§11 Der erweiterte Vorstand:
- Soweit es die Anzahl der Mitglieder im Verein zulässt, steht dem Vorstand ein erweiterter Vorstand zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und von der Mitgliederversammlung berufen wird.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus nicht mehr als 4 Mitgliedern.
- Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in der Leitung des Vereins und übernimmt beratende und operative Aufgaben. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und beratend tätig zu sein. Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Angelegenheiten können dem erweiterten Vorstand durch die Mitgliederversammlung übertragen werden.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands.
§12 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands:
- Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorstandsvorsitzende dies für notwendig erachtet oder die anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und alle Mitglieder anwesend sind.
- Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§13 Mitgliederversammlung:
- Der Vorstand beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung ein, zu dem die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben in Textform zu erfolgen (Brief, eMail, Fax). In der Tagesordnung muss mindestens enthalten sein:
- die Erstattung des Jahresberichtes (Tätigkeit und Finanzen),
- die Entlastung des Vorstandes und
- die Wahlankündigung (sofern Wahlen erforderlich sind), Beachtung findet §10.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden berechtigten Stimmen gefasst.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von einem anderen stimmberechtigten Mitglied (kein Fördermitglied) durch Vorlage einer zweckbezogenen Handlungsvollmacht vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann jeweils maximal 2 andere Mitglieder vertreten.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Rechnungsprüfer:
- Die laufende finanzielle Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann aus den Mitgliedern zwei Menschen bestimmen, die vor Beginn einer Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können, um im Verlauf der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen können. Diese dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein.
§15 Beitragsverwendung:
- Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet.
- Beachtung finden die §2 und §14.
- Der Mitgliedsbeitrag ist in erster Linie zur Finanzierung der Verwaltungskosten zu verwenden.
§16 Auflösung des Vereins:
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird über den Vermögensanfall innerhalb der Mitgliederversammlung entschieden.
§17 Schlussbestimmung:
- Der Vorstandsvorsitzende wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung einer der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister oder einer späteren Änderung im Vereinsregister und zur Erlangung bzw. Bestätigung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, zur Eintragung eventuell erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen und Lücken auf die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und die Aufnahme der wirksamen Bestimmungen hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen bzw. dem Schließen der Lücken dieser Satzung am meisten entspricht.
Beitragsordnung
Stand 12.12.2024
I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist die Vereinssatzung in der Fassung vom 12.12.2024.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
- Die Mitgliederversammlung hat in ihrer Sitzung am 12.12.202 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
- Die Beitragsordnung tritt am 12.12.2024 in Kraft.
- Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt und erkennen diese mit ihrer Unterschrift als verbindlich an.
IV. Regelungen
- Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres.
- Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
- Im Rahmen der Mitgliedschaft sind 4 Mitgliedschaften möglich:
a) | Grundbeitrag, stimmberechtigtes Mitglied | monatlich | 25,00 Euro |
b) | Beitrag Fördermitglied -aktiv | monatlich | 22,00 Euro |
c) | Beitrag Fördermitglied -passiv | monatlich | Ab 5,00 Euro |
d) | Ehrenmitglied | monatlich | 0,00 Euro |
4. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens 3 Monate und verlängert sich jeweils um 1 Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von 1 Monat gekündigt wird.
5. Alle Vereinsbeiträge können monatlich oder quartalsweise gezahlt werden.
6. Bei Vereinseintritt ist der erste Monatsbeitrag bis zum 15. des Eintrittsmonats zu zahlen. Danach ist der Monatsbeitrag zum 01. des Folgemonats fällig.
7. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende jeden Monats möglich und muss dem Vorstand spätestens 1 Monat vorher per Textform (Brief, eMail, Fax) erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragszahlung.
8. Alle Beiträge des Vereins sind auf nachfolgendes Beitragskonto des Vereins zu zahlen.
IBAN: DE97 4726 0121 8401 0061 00
BIC : DGPBDE3M
Bank: Volksbank Detmold
9. Die Beiträge des Vereins werden durch Überweisungen, vorzugsweise Daueraufträge, der Mitglieder an den Verein entrichtet.
10. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
Horn-Bad Meinberg, 12.12.2024
Der Vorstand